Bergschadensregulierung

Im Jahr 2012 hat die RAG ihren untertägigen Kohleabbau im Saarland endgültig eingestellt. Dennoch kam und kommt es selbstverständlich auch weiterhin zu neuen Schäden, die von der RAG zu regulieren sind.

Es gibt dabei unterschiedliche Arten von Schäden, die man wie folgt unterscheiden muss:

  1. Bergbaubedingte Erschütterungsschäden:

Erschütterungsschäden sind bis zur Einstellung des Bergbaus und nun nochmals nach Anstieg des Grubenwassers aufgetreten. Sie verjähren 3 Jahre nach Entstehen und Kenntnis hiervon, bzw. 10 Jahre nach dem letzten schadensrelevanten Beben.

  1. Bergbauschäden aufgrund untertägigen Abbaus aufgrund von Senkungen des Erdbodens:

Hier ist gemäß § 117 Abs. 2 BBergG eine Verjährung der Ansprüche nach 3 Jahren gegeben. Diese Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem man Kenntnis erlangt hat sowohl von dem Schaden an sich, als auch von dem Verursacher des Schadens.

Spätestens nach 30 Jahren nach Einstellung des Kohleabbaues im Feld über dem sich das Anwesen befindet, ist eine Verjährung aller eingetretenen Schäden, unabhängig von der Kenntnis des Schadens, eingetreten und die RAG ist nicht mehr verpflichtet Schäden an den Objekten zu regulieren. Dies ist bereits in diversen Bereichen des Saarlandes der Fall.

In anderen Gebieten ist die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Hier sind die Senkungen zwar zumeist abgeklungen, Schäden an den Gebäuden sind indes noch vorhanden bzw. können auch bis dato noch eintreten, so dass eine Schadenmeldung an die RAG erfolgen sollte.

Frühestens 10 Jahren nach Abbauende gibt die RAG üblicherweise Abbaubereiche zur Durchführung der sogenannten Schlussregulierung frei.

Hierbei beauftragt die RAG Sachverständige, die das Objekt begutachten und alle dort festgestellten Schäden und Mängel im Hinblick auf bergbaubedingte Verursachung überprüfen. Sie unterbreiten der RAG einen Vorschlag zur Regulierung dieser vorgefundenen bergbaubedingten Schäden. Hierauf basierend übersendet die RAG dem Geschädigten ein Angebot zur Regulierung der an seinem Objekt vorhandenen Bergschäden.

Dieses Angebot enthält zum einen zumeist einen Barentschädigungsbetrag für zu beseitigende Schäden, des Weiteren aber auch ein Angebot zur Abgeltung der Grundleitungen des Entwässerungssystems und einen sogenannten Zuschlag für verdeckte Schäden.

Soweit der Geschädigte dieses Angebot annimmt, hat er keinerlei Ansprüche gegenüber der RAG mehr auf Regulierung neu eintretender Schäden aus dem vorangegangenen Kohleabbau.

Es können nur in besonderen Ausnahmefällen weitere Schäden angemeldet werden bzw. im Fall des nun folgenden Grubenwasseranstiegs.

Es ist daher für den Geschädigten sehr wichtig, ein solches von der RAG beauftragtes Gutachten und das darauf basierende Regulierungsangebot vor Annahme genauestens von kompetenter Seite überprüfen zu lassen.

Es sind bei dieser Prüfung die Fragen zu klären, ob es für den Eigentümer überhaupt richtig ist, sein Objekt abfinden zu lassen, und ob die Schäden alle vollumfänglich aufgenommen und auch korrekt betreffend der Schadenhöhe bewertet wurden. Des Weiteren muss geprüft werden, ob irreparable Schäden überhaupt erfasst bzw. in korrekter Höhe erfasst sind, und ob die üblichen Minderwerte wie SchieflageGebäudeverformungen oder merkantiler Minderwert berücksichtigt wurden.

Dies wird von meinem Büro mit Unterstützung eines Sachverständigen für Bergschäden für Sie gerne erledigt.

Die Kosten, die hierdurch entstehen, trägt üblicherweise die RAG als Schadensverursacher. Die Kostenübernahme durch die RAG kann für den jeweiligen Eigentümer vor einer kostenpflichtigen Beauftragung, um Kostensicherheit zu erlangen, geklärt werden.

Merkantiler Minderwert

Ein weitergehender Schaden für viele vom Bergbau betroffene Grundeigentümer liegt im Wertverlust Ihrer Objekte aufgrund der Schäden, die durch den untertägigen Kohleabbau entstehen.

Alleine die Lage eines Objektes im Bergbaugebiet führt dazu, dass ein Wertverlust eintritt. Allerdings hat die Rechtsprechung entschieden, dass dennoch nicht jedem Hauseigentümer ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zum Ersatz seines eingetretenen Wertverlustes zusteht. Dies ist lediglich bei Vorliegen einiger bestimmter Voraussetzungen der Fall.

Es muss hierfür unter anderem ein erheblicher Substanzschaden am Gebäude vorliegen, der dabei oberhalb der Bagatellgrenze liegen muss und nicht nur in der Durchführung von Schönheitsreparaturen liegen darf. Grundsätzlich ist ein erheblicher Substanzschaden erforderlich, wobei eine Beseitigung dieser Schäden der Auszahlung eines merkantilen Minderwertes nicht entgegensteht.

Liegt ein solcher Schaden vor, hat ein Eigentümer Anspruch auf Ersatz des an seinem Objekt eingetretenen merkantilen Minderwertes, der sich an dem Gebäudezeitwert orientiert und an Hand einer bestimmten Berechnungsformel ermittelt wird.

Zur Feststellung ob ein Anspruch auf merkantilen Minderwert besteht, ist es deshalb erforderlich, dass man die von der RAG vorgenommenen Schadenregulierungsmaßnahmen, oder Zahlungen zur Behebung solcher, überprüft und diese zum Gebäudewert ins Verhältnis setzt, wobei auch ein gewisser Zeitraum für das Auflaufen dieser Kosten nicht aus dem Auge verloren werden darf.