Sozialrecht

Unter dem Begriff des Sozialrechts fallen die unterschiedlichsten Bereiche der hoheitlichen Vorsorge. Das Sozialrecht gehört zum Verwaltungsrecht und unterfällt grob in die Bereiche

  • Sozialversicherungsrecht,
  • Sozialversorgung,
  • Sozialhilfe und
  • Sozialfürsorge.

Im Bereich der Sozialversicherung besteht eine Versicherungspflicht um dafür zu sorgen, dass Personen unabhängig von Alter, Behinderung oder Schwerbehinderung bzw. Krankheit abgesichert werden. Die Sozialversicherung unterteilt sich wiederum in verschiedene Bereiche:

  • die Arbeitslosenversicherung
  • die Krankenversicherung
  • die Pflegeversicherung
  • die Rentenversicherung
  • die Unfallversicherung.

In den Bereich der Sozialversorgung fallen unter anderem die Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz, dies als Beispiel für Personen, die einer besonderen Belastung durch Teilnahme an einem Krieg ausgesetzt waren.

Mit der Sozialhilfe soll im Sozialrecht eine Art Grundsicherung gewährleistet werden, die den bedürftigen Personen einen Mindestlebensstandard ermöglicht, der der Würde des Menschen entspricht. Sozialhilfe erhält somit, wer auf dem Arbeitsmarkt wegen z.B. Alter oder Krankheit nicht mehr vermittelbar ist, also bedürftig wird.

Zum Sozialrecht gehören ferner

  • die Jugendhilfe,
  • die Künstlersozialversicherung,
  • die Regelungen zum Mutterschutz,
  • das Elterngeld in der Elternzeit
  • das Wohngeld.

Soweit Sie einen Sie einen Bescheid der Behörde über Ihren Anspruch akzeptieren, sollten Sie diesen von kompetenter Seite innerhalb der Rechtsmittelfrist überprüfen lassen, um sicher zu sein, dass die Entscheidung der Behörde korrekt ist und Sie keine bestehenden Ansprüche verlieren.

Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches bei der Prüfung Ihrer Ansprüche weiter. Vereinbaren Sie telefonisch einen entsprechenden Beratungstermin.