Betreuungsrecht

Die rechtliche Betreuung regelt die Rechtsstellung einer erwachsenen (volljährigen) Person die aufgrund psychischer oder körperlicher Krankheit oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, in allen Lebensbereichen selbstständig für sich tätig zu sein.

Eine Betreuung kann nur durch das örtlich zuständige Betreuungsgericht angeordnet werden, das entweder auf Antrag desjenigen, der eine eigene Betreuung wünscht tätig wird, oder von Amts wegen, insbesondere bei geistigen Gebrechen.

Voraussetzungen für die Betreuung ist, dass der Betroffene tatsächlich hilfsbedürftig bzw. pflegebedürftig ist. Die Betreuung hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Soweit es aber zum Schutz des Betroffenen notwendig ist, kann das Gericht anordnen, dass seine Willenserklärungen der Einwilligung seines Betreuers bedürfen, es ordnet dann einen Einwilligungsvorbehalt an.

Aufgabenkreise und Umfang der Betreuung sind u.a. wie folgt möglich:

  • Gesundheitsfragen
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Vermögenssorge
  • Rechtsangelegenheiten
  • Rechtsantragsangelegenheiten
  • Postbearbeitung

Der Betreuer vertritt den Betreuten innerhalb des zugewiesenen Aufgabenbereichs sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Bei besonders schwerwiegenden Entscheidungen und Maßnahmen darf der Betreuer jedoch nicht allein entscheiden, sondern muss die Zustimmung des Betreuungsgerichtes einholen. Dies ist unter anderem bei gefährlichen Untersuchungen oder ärztlichen Behandlungen, für die Kündigung einer Mietwohnung des Betreuten oder den Verkauf seines Hausanwesens, sowie bei dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen erforderlich.

Bei der Entscheidung über die Unterbringung des Betreuten in eine Anstalt oder über eine Sterilisation ist zusätzlich zu besonderen Voraussetzungen ebenfalls die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

Zum Betreuer bestellt werden nur natürliche Personen, die dazu geeignet sind den Aufgabenkreis der Betreuung zu besorgen und den Betroffenen auch entsprechend persönlich zu betreuen. Die Wahl des Betreuers obliegt dem Betreuungsgericht, wobei familiäre, verwandtschaftliche und persönliche Beziehungen des Betreuten berücksichtigt werden. Steht allerdings keine nahe stehende Person als Betreuer zur Verfügung kann auch ein Berufsbetreuer bestellt werden. Neben der Bestellung einer natürlichen Person kann das Gericht auch einem anerkannten Verein oder einer zuständigen Behörde die Betreuung übertragen.

Der Betreuer erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die im Einzelnen im Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz geregelt ist und im Übrigen der Vergütung eines Vormundes entspricht. Die Betreuung endet, wenn die Voraussetzungen für die angeordneten Aufgabenkreise entfallen durch Aufhebung des Gericht. Sie muss außerdem auf Antrag des Betreuten aufgehoben werden, wenn er selbst ursprünglich die Betreuung angefordert hatte, es sei denn die Betreuung sei zugleich auf von Amts wegen erforderlich.

In dem Betreuungsverfahren hat das Gericht den Betreuten persönlich anzuhören und muss sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Im Betreuungsverfahren ist der Betreute in jedem Fall verfahrensfähig, es kommt nicht auf seine Geschäftsfähigkeit an. Bei Bedarf muss ihm das Gericht jedoch einen Verfahrenspfleger zur Seite stellen. Gegen die Anordnung einer Betreuung kann der Betroffene, sein Ehegatte und nahe Angehörige oder auch die zuständige Behörde Beschwerde einlegen.

Mit einer Betreuungsverfügung kann der Betroffene angeben, welche Person oder Personen er sich für den Fall einer Betreuung als Betreuer wünscht. Sie muss grundsätzlich vom Vormundschaftsgericht beachtet werden, sobald dies die Auffassung vertritt, dass die Bestellung eines Betreuers erforderlich ist. Diese Betreuungsverfügung sollte schriftlich abgefasst und im Notfall auch leicht auffindbar sein.

Eine Alters- und Betreuungsvorsorgevollmacht hingegen ermöglicht dem Bevollmächtigten alle in ihr bezeichneten Vertretungsrechte wahrzunehmen. Die Vollmacht ist sofort wirksam und könnte vom Bevollmächtigten eingesetzt werden. Der Vollmachtgeber kann allerdings in der Vollmacht genau festlegen, wann der Bevollmächtigte die Vollmacht einsetzen darf.

Soweit eine solche Alters- und Betreuungsvorsorgevollmacht besteht, kann die Anordnung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht nicht mehr erforderlich sein, da der Betroffene eine ihn vertretende Person für den Fall seiner Verhinderung bereits zur Führung seiner Geschäfte bestimmt und bevollmächtigt hat. Eine solche Vollmacht sollte schriftlich erteilt werden und im Notfall leicht auffindbar sein.

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